Urteil zu Kick-Backs in Sachen WealthCap Aircraft I GmbH & Co. KG vom LG Kiel
UniCredit Bank muss Kundin die Zeichnungssumme nebst Agio, Prozesszinsen und Ersatz des entgangenen Gewinns zahlen
Aufgrund der Nichtaufklärung über die der Bank hinter dem Rücken der Anlegerin bei Zeichnung zufließenden Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) sprach die 13. Zivilkammer des LG Kiel einer Anlegerin am 29. April 2011 einen vollumfänglichen Schadensersatz gegen die Bank zu und verpflichtete die Bank zur Übernahme der Fondsbeteiligung (Az. 13 O 87/10). Dieses von KWAG Rechtsanwälte erstrittene Urteil fügt sich nahtlos in eine ganze Reihe von Urteilen ein, in denen Banken wegen der Nichtaufklärung über die ihnen ohne Kenntnis der Kunden zufließenden Provisionen zum Schadensersatz verurteilt wurden. Dieser Ansatzpunkt gegen die Banken ist vor allem auch für geschädigte Anleger interessant, die aufgrund von Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf die individuelle Falschberatung bislang den Klageweg scheuen.
Die prozessuale Ausgangslage für Anleger ist ausgesprochen positiv. Die Tatsache, dass die beratende Bank Provisionen von Dritten erlangte, ist in aller Regel unstreitig und die damit einhergehenden Beweiserleichterungen für die Anleger erhöhen die Erfolgsaussichten erheblich. Für die Anleger spricht nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch bei der Verheimlichung von Provisionszahlungen eine Vermutung dafür, dass sie die Anlage bei Kenntnis über die Provisionen nicht gezeichnet hätten. Diese Vermutung müsste die Bank widerlegen, was ihr in aller Regel nicht gelingt. Vorliegend hatte die Bank behauptet, dass für die Anlegerin der Umstand von Provisionszahlungen nicht entscheidend gewesen sei, da sie in der Vergangenheit bereits Anlagen zeichnete, in denen zwar Provisionen gezahlt wurden, die Anlagen im Gesamtergebnis jedoch positiv verliefen. Das Landgericht Kiel hat in der vorgenannten Entscheidung jedoch festgestellt, dass diese Behauptung nicht geeignet sei, die Vermutung zu widerlegen. Derartige in der Vergangenheit liegende Entscheidungen lassen auch nach Ansicht des Landgerichts keine Rückschlüsse auf die konkrete Anlageentscheidung zu.
Zum Hintergrund: Der jetzt erfolgreichen Anlegerin war im Jahr 2008 von ihrer Hausbank eine Beteiligung an dem " WealthCap Aircraft I GmbH & Co. KG in Höhe von 34.000 US-$ als sichere Anlage empfohlen worden. In dem Beratungsgespräch hatte der Bankberater u.a. verschwiegen, dass die Bank von der Fondsgesellschaft für die erfolgreiche Empfehlung zur Zeichnung umsatzabhängig Provisionen erhält. Aufgrund dieses Umstands und der Tatsache, dass der geschlossene Fonds hinsichtlich der Risikoklasse überhaupt nicht den Anlagezielen der Anlegerin - die auf Kapitalerhalt großen Wert legte - entsprach, verlangte die Anlegerin Erstattung ihrer Investition Zug um Zug gegen Übertragung des nicht wie prognostiziert laufenden Fonds, sowie Erstattung des entgangenen Gewinns dafür, dass sie das Kapital nicht entsprechend ihrer Anlageziele sicher anlegen konnte.
Das Landgericht Kiel hat nun in der Nichtaufklärung über die „Kick-Back“-Zahlung einen schweren Beratungsfehler gesehen, der die Bank zur Rückabwicklung der Beteiligung verpflichtet. Durch den Zufluss von Zahlungen Dritter ergebe sich für die Bank ein Interessenskonflikt, über den sie die Anlegerin hätte aufklären müssen. Die Anlegerin bekommt unabhängig von weiteren im Streit stehenden Beratungsfehlern schon wegen dieser Nichtaufklärung – Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung – ihr gesamtes Kapital zuzüglich Verzinsung zurück. Neben den Prozesszinsen erhielt die Klägerin auch eine Verzinsung des Kapitals in Höhe von 2 Prozent jährlich vom Zeitpunkt der Zeichnung bis zur Rechtshängigkeit der Klage, da sie das Kapital nicht ihrem Sicherheitsbedürfnis entsprechend festverzinslich anlegen konnte.
