Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG – Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren
In den vergangenen Tagen sind Anleger von der Fondsgesellschaft über die Einspruchsentscheidung der Finanzverwaltung unterrichtet und gleichzeitig dazu aufgefordert worden, sich an der Beschlussfassung über eine etwaige Klageerhebung gegen diese Entscheidung zu beteiligen.
Diejenigen, die bzgl. ihrer Beteiligung am VIP 3 oder VIP 4 bereits ein rechtskräftiges Urteil erwirkt haben und diejenigen, die mit einer der beteiligten Banken über unsere Kanzlei einen Übertragungsvergleich abschließen konnten, betrifft diese Beschlussfassung nicht, da sie infolge der Abtretung der Rechte aus der Beteiligung nicht mehr stimmberechtigt sind. Möglicherweise haben diese Anleger gleichwohl noch das Anschreiben der Fondsgesellschaft erhalten, da die erfolgten Übertragungen seitens der Fondsgesellschaft vereinzelt sehr verzögert in die Datenbank aufgenommen werden.
Diejenigen Anleger, bei denen eine gerichtliche Entscheidung noch aussteht, vor allem aber diejenigen, die seinerzeit den sog. Globalvergleich mit der Commerzbank bei VIP 3 bzw. bei VIP 4 mit der UniCredit Bank und der Commerzbank oder mit der UniCredit Bank und ggf. einem anderen Anlageberater abgeschlossen haben, stehen jedoch nunmehr vor der Abstimmungsentscheidung, sofern sie sich denn an der Abstimmung beteiligen möchten.
Die Erfolgsaussichten der nunmehr zur Abstimmung stehenden finanzgerichtlichen Klage sind leider sehr schwer einschätzbar. Tatsache ist aber, dass auch die Vertreter der Fondsgesellschaft in steuerrechtlichen Fragen in der letzten Gesellschaftsversammlung die Erfolgsaussichten eher skeptisch eingeschätzt haben. Leider fehlt eine entsprechende Einschätzung der steuerrechtlichen Berater der Fondsgesellschaft im Rundschreiben nunmehr völlig. Tatsache ist auch, dass der Fondsinitiator, Herr Andreas Schmid, bzgl. VIP 3 wegen Steuerhinterziehung bereits rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, die Steuerschädlichkeit des Fondskonzepts von einem Strafgericht mithin rechtskräftig festgestellt wurde. Wichtig ist an dieser Stelle auch, dass eine eventuell aus Presse und/oder Rundschreiben bekannte Entscheidung bezüglich eines anderen Medienfonds auf die relevanten Streitfragen bei den VIP Medienfonds keinen Einfluss haben, da die Streitfragen dort völlig andere sind. Die bei den VIP Medienfonds in Rede stehenden steuerrechtlichen Probleme sind deshalb andere, weil es dabei unter anderem um die Durchleitung der Anlegergelder an die Banken geht, bislang jedoch nicht um die steuerrechtliche Einschätzung der Schuldübernahmeverträge, die einen weiteren Themenkomplex erst noch eröffnen würden.
Zu berücksichtigen ist bei der Entscheidung weiterhin, dass ohne eine Klage der Fondsgesellschaft die anfänglichen steuerlichen Verlustzuweisungen definitiv verloren sind, während bei einer Klage vor den Finanzgerichten eine (wenn auch nur geringe) Chance auf Anerkennung zumindest gewahrt bleiben würde. Bei der Entscheidung über ein solches ggf. sehr komplexes und langwieriges Verfahren sollte vor allem von den Anlegern, die den Globalvergleich geschlossen haben, die Zeitkomponente beachtet werden. Nach den im Globalvergleich enthaltenen Regelungen erfolgt die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den von der Fondsgesellschaft zum Laufzeitende an die Anleger ausgeschütteten Beträgen und dem mit den Banken ausgehandelten Prozentwert von Seiten der Banken erst nach Vorliegen einer Schlussabrechnung der Fondsgesellschaft, da der Differenzbetrag vorher gar nicht feststellbar ist.
Die für die Fälligkeit der Vergleichszahlung erforderliche Schlussabrechnung würde sich aber für die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens verzögern, weil die Fondsgesellschaft für das finanzgerichtliche Verfahren Rücklagen bilden muss, mithin eine Schlussabrechnung noch gar nicht vornehmen kann. Folglich muss die Fondsgesellschaft nach Laufzeitende zwar den Großteil der prognostizierten Ausschüttungen an Sie auskehren, gleichzeitig aber Rücklagen für das finanzgerichtliche Verfahren bilden, womit sich die Schlussabrechnung – und damit die Berechnung und Fälligkeit des Differenzzahlungsanspruchs seitens der Banken – bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens verzögert. Ein solches Verfahren kann durchaus mehrere Jahre dauern.
Folglich bietet Anlegern die Durchführung des finanzgerichtliche Verfahren zwar einerseits die Möglichkeit einer finanzgerichtlichen Klärung der steuerrechtlichen Streitfragen und die Chance auf die im Schreiben der „Biederstein“ GmbH dargestellte Zinszahlung seitens der Finanzverwaltung an sie. Andererseits verzögern sich im Falle einer finanzgerichtlichen Klage aber definitiv die Möglichkeit der Schlussabrechnung seitens der beiden Fondsgesellschaften und damit die Differenzzahlungen der Banken an die Anleger. Dieser Aspekt sollte bei der Entscheidung nicht unbeachtet bleiben.
