Pressemitteilung

Oberlandesgericht Frankfurt Klage gegen Standard & Poor’s zulässig

Jetzt muss sich eine US-amerikanische Rating-Agentur erstmals vor einem deutschen Gericht verantworten.

(Frankfurt/Hamburg/Bremen, 28. November 2011) Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom heutigen Montag sind erstmals Schadenersatzklagen deutscher Anleger gegen die US-amerikanische Rating-Agentur Standard & Poor’s zulässig (Az.: 21 U 23/11). 

Die Entscheidung des OLG Frankfurt steht im Zusammenhang mit der Pleite des US-Investmenthauses Lehman Brothers im September 2008. Der Kläger hatte im Mai 2008, wenige Monate vor der Lehman-Pleite, 30.000 Euro in ein von der US-Bank herausgegebenes Zertifikat investiert. „Ausschlaggebend für den Kauf war die positive Bewertung durch Standard & Poor’s“, erläutert Jens-Peter Gieschen, Rechtsanwalt und Partner der KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, die für den Kläger das OLG-Urteil jetzt erstritt.

In erster Instanz war die Klage noch erfolglos, weil das Landgericht (LG) Frankfurter seine „örtliche Zuständigkeit“ verneinte. Weshalb auch die „internationale Zuständigkeit“ fehle, so die Auffassung des Gerichts. „Das Oberlandesgericht Frankfurt hingegen hat sich unserer Argumentation angeschlossen“, sagt Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen. Denn „wir haben nachgewiesen, dass die deutsche Niederlassung von Standard & Poor’s inländische Guthaben, insbesondere bei der Deutschen Bank AG und auch Forderungen gegen diese hat.“ Infolge dessen sei die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts eindeutig, die Klage also zulässig.

Nach dieser Entscheidung haben tausende Lehman-Opfer nun unverhofft die Chance, durch eine Schadenersatzklage gegen Standard & Poor’s die Lehman-Pleite ohne nennenswerte Blessuren hinter sich zu lassen. Nicht nur das. Denn nun „kann praktisch jeder Investor, der sich bei Wertpapierkäufen auf die von S & P vergebenen Bonitätsnoten verlassen und dabei Verluste erlitten hat, die Ratingagentur auf Schadenersatz verklagen“, erläutert Jens-Peter Gieschen.

Anmerkung: Weitere Informationen folgen, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.

Pressekontakt: 

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