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KWAG zu „Anlegerschutzvereinen“ und Massen-Rundschreiben

Immer wieder berichten Medien über die Praxis von Anwaltskanzleien, gerade im Bereich Kapitalanlagerecht, die sich über sogenannte „Anlegerschutzvereine“ und/oder Massenrundschreiben an vermeintlich geschädigte Anleger wenden, um Mandate zu werben. In jüngster Vergangenheit hat es hierzu beispielsweise Beiträge bei Frontal 21, in der WirtschaftsWoche und im manager magazin gegeben. Da dieses Thema einen Kernbereich unserer Tätigkeit betrifft, wollen wir diese notwendige Diskussion gerne aufnehmen.

Um das Thema sachgerecht diskutieren zu können, muss man zunächst zwei Aspekte unterscheiden: erstens „Anlegerschutzvereine“ und zweitens Massenrundschreiben.

„Anlegerschutzvereine“

Auch wir beobachten, dass inzwischen eine Vielzahl von Kanzleien, die im Bereich Kapitalanlagerecht tätig sind, mehr oder weniger offen mit sogenannten „Anlegerschutzvereinen“ oder „Stiftungen“ kooperieren. Häufig haben Kanzlei und Verein sogar die gleiche Adresse und/oder ehemalige Mitarbeiter der Anwaltskanzlei sind Vorstand des Vereins.

Dies ist für Insider relativ einfach zu durchschauen, Anlegern erschließt sich dieser Zusammenhang häufig nicht. Verein oder Stiftung sprechen dann von „Vertrauensanwälten“, wenn der hilfesuchende Anleger an immer die gleiche Anwaltskanzlei weitervermittelt wird. Es gibt Vereine, die dem Anleger auch einen tatsächlichen Mehrwert bieten, wie etwa kostenlose Vertretung auf Gesellschafterversammlungen. Dadurch erhalten sie auch eine Legitimation. In den meisten Fällen sind es aber bloße „Anlegersammelstellen“. Wir halten nichts von dieser Praxis und sind der Auffassung, dass dies nur der Täuschung der Anleger dient.

Rundschreiben

Die eben erwähnten „Vereine“ werden von den Anwaltskanzleien häufig auch deshalb betrieben, weil es Anwälten verboten ist, um das Einzelmandat zu werben. Um bei der Versendung von Rundschreiben nicht in Konflikt mit dem Standesrecht zu geraten, bedienen sich die Kanzleien dieser Vereine und lassen die Anleger anschreiben, um diese dann schließlich zu den Kanzleien weiterzuleiten.

Wir sind der Auffassung, dass sachlich gehaltene Informationsschreiben, zum Beispiel zu einem Fonds, von Anwälten an die Anleger in der Krise legitim sind. Wir haben uns deshalb ganz bewusst dagegen entschieden, selbst einen „Verein“ zu gründen, sondern informieren Anleger betroffener Fonds mit Schreiben auf unserem Anwaltsbriefpapier, wenn wir es für notwendig erachten, dass die Anleger Informationen erhalten, die ihnen etwa von der Fondsgeschäftsführung vorenthalten werden.

Hier sind im Wesentlichen zwei wichtige Aspekte zu nennen:

  1. Die Fondsgeschäftsführung informiert nicht über Verjährungsfristen und/oder Schadensersatzansprüche

Wir erleben es häufig, dass bei Fonds in der Krise durch die Geschäftsführung so lange „Beruhigungspillen“ an die Anleger verteilt werden, bis mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger beispielsweise gegen Emittenten oder Berater verjährt sind. Den Anlegern wird ein „Ersatz-Kriegsschauplatz“ wie etwa Klagen gegen die Finanzverwaltung geboten und sie werden im Unklaren darüber gelassen, dass ihre eigenen Rechte untergehen.

Oder es werden bei Krisenfonds „Sanierungskonzepte“ vorgestellt, verbunden mit der Drohung, dass die einzige Alternative die Insolvenz des Fonds sei. Auch hier wird verschwiegen, dass es für die Anleger häufig erfolgversprechende Ausstiegsmöglichkeiten aus diesen Fonds gibt, mit denen sie ihren individuellen Schaden deutlich begrenzen können.

  1. Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene sollen Mehrheiten organisiert werden

Gerade bei Fonds in der Krise scheuen die Geschäftsführungen häufig die Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Der einzelne Anleger ist dem Treiben der einmal inthronisierten Geschäftsführung hilflos ausgeliefert. Will er zum Beispiel eine Gesellschafterversammlung oder die Ablösung der Geschäftsführung erzwingen, ist er darauf angewiesen, Mehrheiten zu organisieren. Dies kann nur gelingen, wenn er mit anderen Anlegern in Kontakt tritt und sich organisiert.

In beiden Fällen halten wir es für legitim – ja sogar für unsere Pflicht, wenn wir bereits andere Anleger des Fonds anwaltlich vertreten – die einzelnen Anleger sachlich durch Rundschreiben zu informieren. Nur so lässt sich eine „Gegenöffentlichkeit“ herstellen und die „Informationshoheit“ der häufig bankgesteuerten Fondsgesellschaften durchbrechen.

Leider werden in der öffentlichen Diskussion die beiden Aspekte „Anlegerschutzverein“ und „Rundschreiben“ so miteinander vermengt, dass die zulässige Beanstandung über das Ziel hinausschießt. Damit übernehmen Kritiker die Arbeit der Fondsgesellschaften, die schnellstmöglich entsprechende Medienberichte auf die jeweilige Homepage stellen, um vor den gierigen Anwaltskanzleien zu warnen. Die undifferenzierte Kritik ist damit ein Bärendienst für die geschädigten Anleger.

Diese Stellungnahme wäre unvollständig, wenn wir nicht auch erwähnen würden, dass auch wir selbst schon einmal in einem Artikel kritisiert worden sind, weil wir angeblich erfolglose Klagen eingereicht hätten. Wir haben hier in einem Medienfondsfall versucht, Schadensersatzansprüche gegen einen Mittelverwendungskontrolleur durchzusetzen. Dessen Haftung war – worüber die Mandanten auch informiert worden sind – zum damaligen Zeitpunkt juristisch umstritten. Weiter gab es den Spagat zwischen eintretender Verjährung, ersten klageabweisenden Urteilen und der Weigerung des Prozessgegners, sich auf ein von uns vorgeschlagenes „Musterverfahren“ zu einigen.

Inzwischen gibt es ein BGH-Urteil, dass grundsätzlich die Haftung eines Mittelverwendungskontrolleurs bestätigt – für unseren Fall leider zu spät.

Der Präsident des Landgerichts München hat unseren Fall zum Gegenstand eines Fachaufsatzes in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ gemacht und dabei unser Vorgehen ausdrücklich als absolut legitime und einzige Möglichkeit bezeichnet.

Dies ändert nichts daran, dass wir die Verfahren für unsere Mandanten leider verloren haben. Im Ergebnis haben wir aber genau für diese Mandanten inzwischen Dutzende Verfahren gegen andere Beteiligte gewonnen und letztlich für alle Anleger dieser Fonds einen umfassenden Vergleich mit den beteiligten Banken ausgehandelt.

Wir hatten seinerzeit auch dem Redakteur des oben genannten Artikels alle Informationen – wie z.B. auch den erwähnten NJW-Aufsatz – zur Verfügung gestellt und ein Hintergrundgespräch angeboten. Keine dieser Informationen fand sich in dem, unserer Meinung nach nicht neutralen, Bericht wieder. Stattdessen taucht dieser nun regelmäßig auf den Homepages der Fondsgesellschaften auf, die wir im Interesse der von uns vertreten Anleger anklagen.

Jan Henning Ahrens & Jens-Peter Gieschen im Dezember 2009