TopNews für Anleger

Gescheiterte Riesenräder: Anleger stellen Strafanzeige gegen die Deutsche Bank

Vorwurf: 2 Prozent höhere Provision war nur durch Kapitalanlagebetrug möglich

Aktuelles

27.07.2010
Anleger gehen gegen Premicon AG vor

Biodiesel-Fonds ECANOL Lubmin GmbH & Co. versäumte Aufklärungspflicht gegenüber mehr als 500...

23.07.2010
Panische Ratingagenturen verbieten Bewertungsnutzung

Spannender Artikel in der Financial Times Deutschland zu Rating-Agenturen:...

23.07.2010
Raus aus der Medienfondsfalle

Filmfonds waren aus der Sicht der Anleger begehrte Anlageobjekte. Die Ertragsvorstellungen wurden...

21.07.2010
Anlageberatung: Anwälte fordern Beweislastumkehr

Der aktuell veröffentlichte Test der Bankenberatung durch die Stiftung Warentest zeigt, was für...

Kick-Backs

In vielen Fällen haben Banken von den Emittenten bestimmter Zertifikate sogenannte „Kick-Backs“ erhalten. Kick-Backs werden auch als verdeckte Innenprovisionen oder Rückvergütungen bezeichnet. Dabei erhält die Bank meist eine einmalige oder laufende Zahlung von dem Emittenten, wenn ein Anleger auf Empfehlung der Bank dieses bestimmte Zertifikat erworben hat. Solche Zahlungen werden überwiegend aus dem Kaufpreis des Anlegers mitfinanziert. Aber auch andere Zuwendungen an die Bank sind denkbar. Bankberater oder Finanzberater, die Anlageempfehlungen geben, müssen sämtliche Zahlungen und Provisionen offen legen, die sie im Zusammenhang mit der Anlageempfehlung erhalten. Werden nicht sämtliche Provisionen oder Zahlungen offen gelegt, hat der Anleger grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (Urteil des Bundesgerichtshofs; BGH AZ: XI ZR 56/05 vom 19.12.2006). Diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung führt der BGH in seinem Urteil fort, indem der Geschädigte aus fehlerhaften Aufklärung aus Rückvergütungen die Bank wegen Beratungsfehlern belangen kann, die bis zu 30 Jahre zurückreichen (Urteil des Bundesgerichtshofs; BGH AZ: XI ZR 586/07 vom 12.05.09).

Interessenkonflikt

Erhält eine Bank solche Kick-Backs von dem Emittenten, drängt sich die Frage auf, aus welchen Gründen die Bank das Zertifikat tatsächlich empfohlen hat: Passt dieses Produkt wirklich zu den Wünschen und Interessen des Anlegers? Oder steckt vielmehr doch der Anreiz durch die zu erwartenden Zahlungen an die Bank dahinter?

Offenlegungspflicht

Auf eben diesen Interessenkonflikt muss die Bank hinweisen. Sie muss dem Anleger offenlegen, dass sie selbst einen Vorteil erhält und auch, in welchem Umfang. So reicht der bloße Hinweis darauf, dass eventuell Provisionen vom Emittenten entgegengenommen werden, nicht aus.

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