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Glossar
Bonitätsrisiko
Siehe Emittentenrisiko.
Emittent
Emittent ist der Herausgeber eines Wertpapiers, z.B. eines Zertifikats.
Emittentenrisiko
Das Emittentenrisiko ist die Gefahr, dass der Emittent im Rahmen seiner Finanz- und Sicherungsmitteln reduziert oder insolvent wird und seine Verpflichtungen nicht mehr begleichen kann.
Insolvenz
Insolvent ist jemand, der entweder Zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist und somit seine Verpflichtungen längerfristig nicht mehr begleichen kann, etwa weil kein Geld mehr da ist oder weil er extrem verschuldet ist. Einen Antrag auf Insolvenz können sowohl Gläubiger als auch der Schuldner selbst bei dem zuständigen Gericht stellen.
In einem deutschen Insolvenzverfahren wird mit Antragstellung per Gerichtsbeschluss das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet, in dem der vorläufige Insolvenzverwalter die Masse sichert und den Status des Schuldners feststellt. Wird in dieser Phase des Verfahrens festgestellt, dass der Schuldner noch über ausreichende Mittel verfügt, welche die Kosten des Verfahrens und die des Insolvenzverwalters decken, wir das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens in Deutschland hat zur Folge, dass nicht mehr jeder einzelne Gläubiger die Begleichung seiner Verpflichtungen vom Insolvenzschuldner fordern kann. Es soll vielmehr eine gleichmäßige Verteilung des noch vorhandenen Vermögens zwischen allen Gläubigern stattfinden. Das bedeutet, dass jeder Gläubiger noch etwas bekommen kann, allerdings meist nur sehr wenig von dem, was er ohne die Insolvenz des Schuldners eigentlich bekommen hätte. Somit dient das deutsche Insolvenzverfahren dem Schutz der Gläubiger.
In einen amerikanischen Insolvenzverfahren, dem Chapter 11 – Verfahren, geht man zwar auch von dem Gläubigerschutz aus, dieses beinhaltet aber im Sinne des amerikanischen Rechts den Schutz des Schuldners vor Forderungen des Gläubigers. Dabei hat der amerikanische Insolvenzrichter sämtliche Entscheidungen in der Insolvenz zu treffen.
Verjährung
Schadensersatzansprüche gegen die Bank können verjähren, dass bedeutet, dass obwohl ein rechtlicher Anspruch bestehen könnte, lässt sich dieser nicht mehr gerichtlich durchsetzen, wenn eine bestimmte Zeit verstrichen ist. Stützt sich der Schadensersatzanspruch auf den Vorwurf einer nicht anleger- und anlagegerechten Beratung oder auf das Verschweigen von Kick-Backs, beträgt diese Frist jeweils 3 Jahre. Zu unterscheiden ist hinsichtlich des Fristbeginns. Die Verjährung des Anspruchs wegen Falschberatung richtet sich nach § 37a WpHG und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem dieser Anspruch entstanden ist (d.h. Fristbeginn am Kaufdatum). Der Anspruch wegen Verschweigens der Kick-Backs richtet sich hingegen nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB und beginnt erst mit der Kenntnis des Anlegers. Dieser – jedoch schwer zu beweisende – Anspruch kann daher länger verfolgt werden.
Am 3. Juli 2009 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ beschlossen, das am 10. Juli 2009 den Bundesrat passierte. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird zukünftig auf die Sonderverjährung des § 37a WpHG verzichtet. Ansprüche wegen Falschberatung werden sich danach ebenfalls nach den Vorschriften über die regelmäßige Verjährung richten.
Zertifikat
Ein Zertifikat ist rechtlich gesehen eine Schuldverschreibung. In tatsächlicher Hinsicht bekommt der Emittent des Zertifikates einen bestimmten Geldbetrag, den er nach bestimmten Regeln an den Anleger zurückzuzahlen hat. Von der Ausgestaltung dieser Regeln hängt es ab, ob es sich um ein relativ sicheres Zertifikat handelt oder um ein besonders spekulatives und riskantes Zocker-Zertifikat.
