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Wenn der Berater nicht beraten darf!
Hannover Leasing Tochtergesellschaft verpflichtet Banken zu einseitiger Informationsverwendung
Wenn Fondshäuser neue Produkte auf dem Markt platzieren, schließen sie häufig sogenannte „Vertriebsvereinbarungen“ mit den Banken ab, die die Produkte an den Endkunden verkaufen sollen. Diese Vertriebsvereinbarungen regeln nicht nur die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Fondshaus und der Bank, sondern auch die Höhe der Vergütungen, die die Banken von den Fondshäusern für jeden gewonnenen Anleger erhalten. Dies allein schon ist ein Grund, warum diese Vertriebsvereinbarungen streng unter Verschluss gehalten und auch auf Aufforderung nicht herausgegeben werden.
Wenn dann die Bank durch die Vertriebsvereinbarung aber auch noch verpflichtet wird, den Anleger nur einseitig zu informieren, ohne ihn hierüber aufzuklären, bekommt das ganze eine Dimension einer Falschberatung.
KWAG-Rechtsanwälte sind im Besitz einer solchen Vertriebsvereinbarung, die eine Tochtergesellschaft der Hannover Leasing mit einem Kreditinstitut geschlossen hat. Aus der Vertriebsvereinbarung geht hervor, dass:
o die beratende Bank neben dem Agio weitere
Eigenkapitalvermittlungsprovisionen erhielt
o die Bank Beratungen ausschließlich auf Unterlagen der Hannover Leasing
stützten durfte.
Von einer umfassenden wie objektiven Beratung kann dann keine Rede mehr sein, wenn der Berater die Beratung ausschließlich auf vorgegebene Unterlagen und Informationen stützen durfte, die er von einer Tochtergesellschafter des Anbieters erhält. Dieser Umstand wäre gegenüber dem Anleger aufklärungspflichtig gewesen.
Mit einem von KWAG erstrittenen Urteil vom 24.05.2011 wies das Oberlandesgericht Hamm die Berufung der in erster Instanz unterlegenen Sparkasse Dortmund zurück. Die Entscheidung begründet das Gericht unter anderem damit, dass die Sparkasse Dortmund bei der Beratung und Empfehlung hinsichtlich des streitgegenständlichen Geschlossenen Medienfonds nicht über eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft und deren Vertriebspartnerin aufklärte.
In seiner Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass durch die vertragliche Bindung zur Fondsgesellschaft und deren Vertriebspartnerin der Interessenkonflikt der Sparkasse Dortmund weiter verstärkt wurde, da diese nicht uneingeschränkt das Anlegerinteresse ihres Kunden wahrnehmen konnte, sondern dabei stets auch das Interesse der Fondsgesellschaft und ihrer Vertriebspartnerin im Blick zu halten hatte. Über diesen Umstand hätte die Sparkasse Dortmund aufklären müssen. Das tat sie schuldhaft nicht. Die Sparkasse ist deshalb dem betroffenen Anleger zum Schadensersatz in Höhe der Zeichnungssumme nebst Agio, steuerlichen Nachzahlungszinsen und entgangenem Gewinn in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit Zeichnung verpflichtet. Darüber hinaus hat sie dem Anleger Prozesszinsen zu zahlen.
Das Oberlandesgericht führt damit konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht über Interessenkonflikte der Banken und Sparkassen fort. Solche liegen nicht nur in der Vereinnahmung von sogenannten Rückvergütungen, sondern können sich auch aus Vertragsverflechtungen mit Dritten ergeben. Und gerade solche Vergütungs- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Emittentenseite und Bankseite werden in der Praxis regelmäßig geschlossen.
Auch an der Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung hatte das Oberlandesgericht keine Zweifel, da die Sparkasse Dortmund die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers nicht entkräften konnte. Insbesondere führte das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang aus, dass es nicht vorstellbar sei, dass ein Anleger selbst im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung über solch einen Umstand, der die Zuverlässigkeit der Beratung per se in Frage stellt, die Anlage nichtsdestotrotz auf Empfehlung der Sparkasse Dortmund erworben hätte.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter der Rufnummer 0421-520948-0 zur Verfügung.
