Zertifikate

Zertifikate erlangten unrühmliche Bekanntheit im Jahr 2008 durch die Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers. Deren niederländische Tochtergesellschaft begab auf dem deutschen Markt zahlreiche verschieden strukturierte Zertifikate, die im Rahmen der Insolvenz des Lehman Brothers Konzerns nahezu wertlos wurden. Die Anleger werden nur die Insolvenzquote erhalten, deren exakte Höhe bisher noch nicht festgestellt wurde. Aber auch Zertifikate anderer Emittenten bergen zum Teil gefährliche Risiken für das investierte Kapital.

Was sind Zertifikate?

Ein Zer­ti­fi­kat ist ein de­ri­va­tes Fi­nanz­pro­dukt, das als Wert­pa­pier regelmäßig an der Börse ge­han­delt wird. De­ri­vat heißt, dass das Wert­pa­pier sei­nen Preis aus dem Wert an­de­rer Ver­mö­gens­wer­te ab­lei­tet, z.B. aus Ak­ti­en oder Ak­ti­en­in­di­zes, wie etwa dem DAX. Die­ser Wert wird Ba­sis­wert ge­nannt. Es gibt Zer­ti­fi­ka­te, die le­dig­lich genau die­sen Wert nach­zeich­nen, bei an­de­ren Zer­ti­fi­ka­ten kom­men spe­zi­el­le Son­der­funk­tio­nen hinzu, die das Ri­si­ko mi­ni­mie­ren oder die Ren­di­te stei­gern sol­len. Dabei gibt es zahl­rei­che Va­ri­an­ten und Kom­bi­na­tio­nen (einige Beispiele finden Sie in unserem Glossar).

Hat sich der An­le­ger für ein Zer­ti­fi­kat ent­schie­den, zahlt er dem Emit­ten­ten einen Geld­be­trag, den der Emit­tent zu den je­weils ver­ein­bar­ten Re­geln zu­rück­zu­zah­len hat. Der Til­gungs- oder Rück­zah­lungs­be­trag kann dabei stark von dem ur­sprüng­lich ge­zahl­ten Be­trag ab­wei­chen. Der In­ha­ber eines Zer­ti­fi­kats, des­sen Wert sich nach dem Wert einer Aktie rich­tet, wird selbst nicht Ak­tio­när, son­dern er­hält einen Zah­lungs­an­spruch gegen den Emit­ten­ten!

Recht­lich han­delt es bei Zer­ti­fi­ka­ten sich um eine sog. In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bung i.S.d. § 793 BGB. Der In­ha­ber des Zer­ti­fi­kats ist dem­nach Gläu­bi­ger des Emit­ten­ten. Das be­deu­tet auch, dass der An­le­ger das Emit­ten­ten­ri­si­ko trägt: Bei In­sol­venz des Emit­ten­ten droht ihm der To­tal­ver­lust sei­ner An­la­ge, wes­halb die Kre­dit­wür­dig­keit des Emit­ten­ten bei die­ser An­la­ge­form von be­son­de­rer Be­deu­tung ist.

Anleger- und anlagegerechte Beratung

Ob Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen die beratende Bank be­ste­hen, rich­tet sich in ers­ter Linie da­nach, ob eine an­le­ger- und an­la­ge­ge­rech­te Be­ra­tung statt­ge­fun­den hat. Der An­le­ger ist auf alle Um­stän­de hin­zu­wei­sen, die für seine Kauf­ent­schei­dung von we­sent­li­cher Be­deu­tung sein kön­nen. Es kann je nach Typ des Zertifikats insbesondere aufzuklären sein über

  • das Insolvenzrisiko der emittierenden und ggf. der garantierenden Bank,
  • die fehlende Einlagensicherung,
  • das sich ggf. aus der Struktur des Zertifikates ergebende Totalverlustrisiko,
  • die Laufzeit, das Marktpreisrisiko und die ggf. mangelnde Fungibilität,
  • Besonderheiten bei den Kündigungsvoraussetzungen für die Emittentin einerseits und für den Anleger andererseits. Auch hieraus kann bei manchen Zertifikaten das Risiko eines Totalverlustes resultieren, wenn sich der vorzeitige Rückzahlungsbetrag z.B. an einem marktgerechten Preis orientiert, von dem Abzüge vorzunehmen sind und dessen konkrete Berechnung im Ermessen einer Berechnungsstelle liegt.

Der ge­naue In­halt und Um­fang der In­for­ma­ti­ons­pflich­ten ist von Fall zu Fall ver­schie­den. Letzt­lich darf die Bank dem An­le­ger nur eine An­la­ge emp­feh­len, die sei­nen Wün­schen und In­ter­es­sen ent­spricht (z.B. ein Fest­geld­kon­to für einen sehr si­cher­heits­ori­en­tier­ten An­le­ger). Bei Emp­feh­lun­gen, die grund­sätz­lich nicht zum An­le­ger­pro­fil pas­sen, muss die Bank auf das hö­he­re Ri­si­ko hin­wei­sen.

Er­lei­det der An­le­ger durch die nachweisbar feh­ler­haf­te Be­ra­tung einen Scha­den (ver­liert z.B. der kon­ser­va­ti­ve An­le­ger sein ge­sam­tes, auf Emp­feh­lung der Bank in eine ein­zi­ge, äu­ßerst ris­kan­te An­la­ge in­ves­tier­tes Ver­mö­gen), hat die Bank für ihr Ver­schul­den ein­zu­ste­hen und den ent­stan­de­nen Scha­den zu er­set­zen.

Kick-Backs und ähnliche Interessenskonflikte

Bei Zertifikaten fließen Rückvergütungen, besser bekannt als „Kick-Backs“, eher selten. Stattdessen erhält die beratende Bank für den erfolgreichen Abschluss des von ihr empfohlenen Geschäfts meist Provisionen oder eine Gewinnmarge. Nicht selten werden unterschiedliche Vergütungsarten auch miteinander kombiniert. Während die Rechtsprechung des BGH zu Rückvergütungen eindeutig ist, ist die Frage der Aufklärungspflicht hinsichtlich Provisionen zum Teil umstritten. Hinsichtlich der im Festpreisgeschäft vereinnahmten Gewinnmargen verneint ein überwiegender Teil der Rechtsprechung bisher die Aufklärungspflicht. Ob die Aufklärungspflicht hinsichtlich im Festpreisgeschäft vertriebener hausfremder Produkte besteht oder nicht, ist indes höchstrichterlich noch nicht geklärt. Anders als bei hauseigenen Produkten liegt die Gewinnerzielungsabsicht hier nicht auf der Hand. Der Interessenkonflikt, in dem sich die beratende Bank befindet, besteht dabei unabhängig von der rechtlichen Vergütungsform – sie soll einerseits nur im Interesse des Anlegers beraten, erhält aber andererseits einen Vorteil aus dem Vertrieb des Zertifikats. Nur bei Kenntnis über die konkrete Höhe dieses Vorteils ist der Anleger dazu in der Lage abzuschätzen, welches Interesse in seinem Fall schwerer wiegen mag und kann vor diesem Hintergrund eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung treffen.

 
 
 

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