Steuerliche Selbstanzeigen
Die goldene Brücke in die Straffreiheit - Selbstanzeige
Nach einem geplanten Abkommen zwischen der Bundesregierung und der Schweiz kann es für Steuersünder sehr ungemütlich werden.
Ein Bürger, der seinen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat, ist mit seinem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Das heißt sämtliche Einkünfte, die er in Deutschland oder außerhalb von Deutschland erzielt, sind dem Fiskus anzuzeigen und zu versteuern. Bereits im Ausland erhobene Steuern können angerechnet werden.
Ein Konto im Ausland zu haben, ist für sich gesehen für einen Bundesbürger noch nicht strafbewehrt. Erträge, die er im Ausland aufgrund dieser Konten erzielt, unterfallen der Steuerpflicht und sind zu erklären. Sollte sich der Steuerzahler darauf verlassen haben, dass mit der Abführung der Quellensteuer bei anonymen Konten der „Mohr seine Schuldigkeit getan haben sollte“, so könnte sich nach den neuesten Entwicklungen die Steuerfahndung für ihn interessieren.
Zeitungsberichten zufolge plant die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Schweizer Behörden, alle Schwarzgeldkonten aufzudecken, die noch in der Schweiz bestehen. Die Eidgenossen wollen zukünftig mehr Informationen an die Bundesregierung liefern als bisher. Somit scheint das Ende des Steuerparadieses Schweiz eingeläutet, die Vertreibung aus dem Garten Eden damit vorprogrammiert.
Schon jetzt scheint das Schweizer Bankgeheimnis – einstmals der heilige Gral der Eidgenossenc – nicht mehr sicher zu sein. In Zeiten des Umlaufs und des Ankaufs von Daten-CDs verkommt die vertragliche Vereinbarung zur Schweigepflicht ohnehin zur Farce. Der Kunde wird gläsern. Erträge werden Steuerbehörden zufolge von Auskunftsersuchen bei Banken nachvollziehbar. Eine Steuerverkürzung wird im Zuge des Auskunftsersuchens zwangsläufig bekannt.
Dabei wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (…).
- und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
- Der Versuch ist bereits strafbar.
In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Wer unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. Insofern eröffnet der Gesetzgeber dem Steuersünder eine Rücktrittsmöglichkeit und baut ihm eine goldene Brücke in die Straffreiheit. Bei dieser Rücktrittsmöglichkeit sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.
Die KWAG-Rechtsanwälte beraten Sie gerne dahingehend, ob
- ein Rücktritt von einer Steuerverkürzung noch möglich ist und
- welche weiteren Maßnahmen für diesen Fall zu ergreifen sind.
Wie lange es diese Möglichkeit noch gibt, ist offen. Aktuell fordern bereits erste Stimmen in der politischen Diskussion die Abschaffung dieses Privilegs.
Für Rückfragen stehen Ihnen in unserem Hause Rechtsanwalt Matthias Berger, Rechtsanwalt Jürgen Moser und Rechtsanwalt Constantin Wesser zur Verfügung.
