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TopNews für Anleger

Gescheiterte Riesenräder: Anleger stellen Strafanzeige gegen die Deutsche Bank

Vorwurf: 2 Prozent höhere Provision war nur durch Kapitalanlagebetrug möglich

Aktuelles

02.09.2010
Umfangreiche Aufklärungspflichten auch für freie Anlageberater

Freie Anlageberater müssen im Beratungsgespräch über unzureichende Prospektangaben und kritische...

30.08.2010
Bankhaus Löbbecke wegen Falschberatung zu Schadensersatz verurteilt

Eine Pflicht zur umfänglichen Aufklärung über vereinnahmte Rückvergütungen besteht laut Landgericht...

26.08.2010
Situation offener Immobilienfonds spitzt sich zu

Rentner kurz vor der Pleite Anleger offener Immobilienfonds erhalten seit Monaten keine Zahlungen...

23.08.2010
PREPS-Zertifikate auf Junior Income Notes

Keine hinreichende Aufklärung über Risiken – Totalverlust droht
02.06.2008

Unzulässige Gebühren bei Bausparkassen

Wichtige Information für alle Bausparer

Die von allen Bausparkassen berechneten Abschlussgebühren von einem bis 1,6 Prozent der Bausparsumme und die teilweise verlangten Darlehensgebühren bei Bausparverträgen dürften nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) unzulässig sein. Deshalb dürften Bausparer einen Anspruch auf Rückerstattung haben.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen führt derzeit ein Abmahnverfahren exemplarisch gegen drei Bausparkassen, in dem überprüft werden soll, ob die Erhebung von Abschluss- und Darlehensgebühren zulässig ist. Das Ergebnis dürfte wegen der vergleichbaren Klauselwerke für alle Bausparkassen gelten.

Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein Kreditinstitut Entgelte nur für Leistungen verlangen, die für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die Aufwendungen der Bank ersetzt werden sollen, die dieser für die Erfüllung eigener Pflichten entstehen, dürfen nicht auf den Kunden abgewälzt werden (Urt. v. 13.02.2001, Az.: XI ZR 197/00). Der Vertragabschluss, die Einrichtung des Bausparkontos oder Bonitätsprüfungen sind aber keine Leistungen für den Kunden, sondern eben solche Aufwendungen, die allein im geschäftlichen Interesse der Bausparkasse stehen.

Bei der Abschlussgebühr kommt erschwerend hinzu, dass diese oft größtenteils als Provision an die Bausparkassenvertreter fließt. Auch diesen Vertriebskosten steht keine Leistung für den Bausparer gegenüber. Bei einer Bausparsumme von 100.000 Euro und einer üblichen 1,6-prozentigen Abschlussgebühr hätte ein Bausparer somit einen Erstattungsanspruch von 1.600 Euro

Die KWAG empfiehlt allen Bausparern deshalb, von ihrer Bausparkasse die Erstattung dieser unberechtigten Gebühren zu verlangen. Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. André Ehlers zur Verfügung.